Das BMF nimmt zur Änderung der Rechtsprechung Stellung.
Der Große Senat des BFH hat jüngst seine Rechtsprechung zur Abziehbarkeit von sowohl privat als auch betrieblich veranlassten Aufwendungen (so genannte "gemischte Aufwendungen") geändert: Diese Art von Aufwendungen ist grundsätzlich aufzuteilen, wenn es brauchbare Kriterien hierfür gibt. Bisher hatte die Rechtsprechung in diesem Bereich ein allgemeines Aufteilungs- und Abzugsverbot angenommen und keinerlei Abzüge zugelassen.Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat nun mit Schreiben vom 6. Juli 2010 auf die Rechtsprechungsänderung reagiert. Das Schreiben gilt für alle offenen Fälle und gibt darüber Auskunft, wie die Finanzverwaltung in allen Einkunftsarten und für alle Gewinnermittlungsarten mit der neuen Rechtsprechung umgehen will.Das BMF stellt zum Beispiel klar, dass etwa Kosten der Lebensführung (Ernährung, Kleidung, Zeitung) weiterhin nicht abziehbar sind, weil hier nicht von einer hinreichenden beruflichen Veranlassung ausgegangen werden kann. Generell müssen die Aufteilungsmaßstäbe nach außen hin erkennbar sein und nachvollziehbar Kriterien unterliegen. In Frage kommen hier dem BMF zufolge Zeit-, Mengen- oder Flächenanteile oder eine Aufteilung nach Köpfen.Weiterhin soll eine untergeordnete berufliche Veranlassung (weniger als zehn Prozent) zu einem Gesamtabzugsverbot führen. Dafür soll aber eine untergeordnete private Veranlassung (bis zu zehn Prozent) die volle Abzugsfähigkeit nicht hindern.Alle weiteren Informationen können Sie aus dem Volltext des BMF-Schreibens entnehmen, das über den angegebenen Link abrufbar ist.