Mit Urteil vom 30.06.2010 stellt der Bundesfinanzhof fest, dass die veraltete Bewertung des Grundvermögens im Rahmen der Grundsteuer über den 01.01.2007 hinaus verfassungswidrig ist. Sie verstoße gegen den allgemeinen Gleichheitssatz Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes. Das jahrzehntelange Unterlassen einer neuen Grundstücksbewertung führe auch zu verfassungsrechtlich nicht mehr hinnehmbaren Defiziten beim Gesetzesvollzug.
Das Urteil zeigt dem Bund und den Ländern beziehungsweise Gemeinden, denen das Aufkommen der Grundsteuer zusteht, dass eine Reform unvermeidlich ist und spätestens ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts sie zum Handeln zwingen würde.Die Finanzministerkonferenz der Länder (FMK) hat am 28.01.2010 eine Arbeitsgruppe zur Reform der Grundsteuer unter der Federführung von Nordrhein-Westfalen eingesetzt, die bis zum Januar 2012 einen Reformvorschlag vorlegen will - dies allerdings außerhalb der Gemeindefinanzkommission. Es liegen unterschiedliche Reformkonzeptionen vor (siehe Publikationen). Die Machbarkeitsstudie unter der Leitung von Bremen will zeigen, dass eine fortlaufende Neubewertung mit Verkehrswerten für Grundvermögen technisch und finanziell möglich ist.Eine Arbeitsgruppe der Länder Baden-Württemberg, Bayern und Hessen hat ein Modell für eine vereinfachte Grundsteuer vorgelegt (siehe Publikationen), das an den physikalischen Merkmalen des Grundbesitzes anknüpft.Ebenso hat Thüringen ein "Gebäudewertunabhängiges Kombinationsmodell" veröffentlicht. Es modifiziert das Modell der Südländer durch genauere Geschosshöhen und Bodenrichtwerte. Diese beiden Modelle und das der Länder Bremen, Berlin, Niedersachsen wird vom Statistischen Bundesamt in seinen Auswirkungen anhand von etwa 10.000 Fällen berechnet werden.Es ist noch nicht abzusehen, ob die FMK sich auf ihren alten Kompromissvorschlag der Länder Bayern und Rheinland-Pfalz von 2004 (siehe Publikationen) zurückziehen will oder ein anderes Modell präferieren wird. Die Gemeindefinanzkommission will sich von der FMK über den Stand der Überlegungen informieren lassen, bevor sie ihren Abschlussbericht Ende des Jahres vorlegt.Link zum BFH-Urteil II R 60/08 vom 30.06.2010:http://www.bundesfinanzhof.de/pressemitteilungen?newiframecontent=http%3a%2f%2fjuris.bundesfinanzhof.de%2fcgi-bin%2frechtsprechung%2fdocument.py%3fGericht%3dbfh%26amp%3bArt%3dpm%26amp%3bpm_nummer%3d0068%2f10