Mit der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV) werden Dienstleistern im Inland besondere Informationspflichten auferlegt.
Mit der zum 17. Mai 2010 in Kraft tretenden Dienstleistungs–Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV) setzt der Gesetzgeber die Vorgaben der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (Dienstleistungsrichtlinie) um. Die Verordnung sieht umfangreiche Informationspflichten des Dienstleistungserbringers gegenüber dem Dienstleistungsempfänger vor. Dieses Merkblatt informiert über Inhalt, Umfang und Art der neu eingeführten Informationspflichten.
Die in der DL-InfoV neu normierten Informationspflichten treffen grundsätzlich alle Dienstleistungsunternehmen, die in den Anwendungsbereich der Dienstleistungsrichtlinie 2006/123/EG fallen. Einbezogen sind beispielsweise Gewerbetreibende in den Bereichen Handel, Gastronomie, Handwerk und ITDienstleistungen. Da sich der Anwendungsbereich der Dienstleistungsrichtlinie auch auf bestimmte freiberufliche Dienstleistungen erstreckt, sind die Informationspflichten der DL-InfoV - trotz ihrer Verankerung in der Gewerbeordnung - auch auf freiberufliche und sonstige Dienstleistungserbringer anwendbar ist, sofern diese in den Anwendungsbereich der Dienstleistungsrichtlinie fallen (z. B. Rechts- und Steuerberater, Architekten etc.).
Weitere Informationen entnehmen Sie bitte unserem Merkblatt in den nebenstehenden Publikationen.