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Arbeitslosenversicherung für Existenzgründer neu geregelt

Unternehmensgründer habe die Möglichkeit, sich weiter freiwillig in der Arbeitslosenversicherung zu versichern („Versicherungspflicht auf Antrag“). Für die Antragstellung müssen Sie u.a. eine der folgenden beiden Voraussetzungen erfüllen:

  • Sie haben vor der Aufnahme Ihrer Tätigkeit innerhalb der letzten 24 Monate für mindestens 12 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis nach dem SGB III (also z.B. als Arbeitnehmer, versicherungspflichtiger Krankengeldbezug, versicherungspflichtige Erziehungszeiten) gestanden. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um ein durchgehendes Versicherungspflichtverhältnis handelt, oder ob einzelne Versicherungszeiten zusammengerechnet werden. Auch Zeiten der freiwilligen Weiterversicherung können berücksichtigt werden. Das ermöglicht z. B. auch Auslandsbeschäftigten, die sich nach ihrer Rückkehr ins Inland selbständig machen, die freiwillige Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung.
  • Unmittelbar vor Aufnahme der selbständigen Tätigkeit wurde eine Entgeltersatzleistung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (z.B. Arbeitslosengeld) bezogen. Die Dauer des Bezugs spielt dabei keine Rolle.

Antragstellung
Der Antrag auf freiwillige Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung muss innerhalb der ersten drei Monate nach dem Start in die Selbstständigkeit bei der Arbeitsagentur am Wohnort gestellt werden. Dabei ist Nachzuweisen, dass die selbstständige Tätigkeit mindestes 15 Stunden wöchentliche beansprucht.

Wer seit 2011 zweimal als Selbstständiger Arbeitslosengeld bezogen hat, kann sich nicht erneut mit der „Versicherungspflicht auf Antrag“ versichern. Es sei denn, Sie haben nach dem Leistungsbezug erneut für 12 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden und damit erneut einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erworben.

Beitragshöhe in 2012
Der monatliche Beitrag zur freiwilligen Arbeitslosenversicherung bemisst sich an der Bezugsgröße von 2.240 Euro in den neuen Bundesländern und 2.625 Euro in den alten Bundesländern. Daraus ergeben sich Beiträge von 78,75 Euro (West) bzw. 67,20 Euro (Ost).

Für Gründerinnen und Gründer gibt es eine Sonderregelung (§ 345b, § 434w SGB III). Demnach zahlen Sie bis zum Ablauf des ersten Kalenderjahres nach Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit generell den hälftigen Beitrag.

WEITERE INFORMATIONEN
erhalten Sie bei dem Bürgertelefon zur Arbeitsmarktpolitik und -förderung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS), Tel.: 0180 5 676712 (0,14 Euro/Min. aus den Festnetzen und max. 0,42 Euro/Min. aus den Mobilfunknetzen) oder unter dem „Hinweise zum Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag in der Arbeitslosenversicherung“ der Bundesagentur für Arbeit.

Geändert am: 24.01.2012

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