Wenn Waren aus Deutschland bzw. der EU in ein Drittland ausgeführt werden, sind im Vorfeld einige Vorbereitungen zu treffen. Die vom Exporteur zu beachtenden Vorschriften hat die IHK Köln zusammengestellt.
Folgende Vorschriften sollten Sie als Exporteur beachten:InhaltsverzeichnisAllgemeine Voraussetzungen für den Export von WarenWelche Ausfuhrbestimmungen muss ich beachten?Welche ausländischen Einfuhrbestimmungen muss ich beachten?Sonstige wichtige HinweiseDie vorübergehende Verwendung von Waren im AuslandWarenlieferungen in EU-MitgliedsstaatenAllgemeine Voraussetzungen für den Export von WarenZurückDie geschäftsmäßigen Voraussetzungen für ein Exportgeschäft sind:
Gewerbetreibende benötigen zur eindeutigen Identifizierung bei allen schriftlichen oder elektronischen Zollmeldungen eine Zollnummer/EORI-Nummer - zu beantragen beim Informations- und Wissensmanagement Zoll.Welche Ausfuhrbestimmungen muss ich beachten?ZurückExporte in Drittländer (Nicht-EU-Staaten) Welche Papiere werden bei der Ausfuhrabfertigung benötigt?Grundsätzlich erforderlich sind:
Welche ausländischen Einfuhrbestimmungen muss ich beachten?ZurückWeitere Exportbegleitdokumente sind von der Ware beziehungsweise vom Empfängerland abhängig. Für einen erfolgreichen Export mit anschließendem Import sind entsprechende Informationen über Einfuhrvorschriften des Bestimmungslandes unerlässlich. Der Importeur im Bestimmungsland sollte nach Möglichkeit verbindlich vorgeben, welche Dokumente für die Einfuhrabfertigung erforderlich sind. Dabei ist das Nachschlagewerk Konsulats- und Mustervorschriften (K & M) der Handelskammer Hamburg sehr hilfreich. Darin findet man Hinweise über die Erfordernisse einer/s
Daneben können noch eine Vielzahl zusätzlicher Papiere verlangt werden oder es sind Sonderbestimmungen für bestimmte Waren zu beachten.Auskünfte über die zu entrichtenden Einfuhrabgaben im Importland findet man unter Angabe der Warennummer für die meisten Länder in der Datenbank Market Access.PräferenzzölleDie EU hat mit verschiedenen Ländern Präferenzabkommen abgeschlossen, die bei der Einfuhr in das jeweilige Nicht-EU-Land im Regelfall Zollfreiheit oder -ermäßigung garantieren, wenn bei der Einfuhr eine Warenverkehrsbescheinigung EUR 1, EUR-MED oder eine Ursprungserklärung vorgelegt wird. Für Warenlieferungen in die Türkei empfiehlt sich die Verwendung einer Freiverkehrsbescheinigung ATR.
Sonstige wichtige HinweiseZurückDie Zahlungsmodalitäten sollten im konkreten Fall zwischen dem Ex- und Importeur zweifelsfrei ausgehandelt werden. Sie unterliegen in den meisten Fällen regelmäßig der freien Vereinbarung. Hier finden Sie nähere Informationen zum Thema Akkreditive.Die Lieferbedingungen sind wichtiger Bestandteil des Kaufgeschäftes. Empfehlenswert ist eine der international definierten Lieferbedingungen Incoterms. Diese legen verbindlich fest, welche Kosten und Risiken jeweils vom Exporteur oder vom Importeur zu tragen sind.Die wirtschaftlichen und politischen Risiken von Exportgeschäften sind nie ganz auszuschließen. Forderungsausfälle durch Insolvenzen ausländischer Kunden bedeuten eine ständige Bedrohung für den Ertrag und die Liquidität, insbesondere in schwierigen Konjunkturphasen. In diesen Fällen können unter bestimmten Voraussetzungen derartige Risiken durch staatliche Ausfuhrbürgschaften und Ausfuhrgarantien über die Euler Hermes Deutschland in Hamburg abgedeckt werden. Dies gilt insbesondere für Exporte in mittel- und osteuropäische sowie fernöstliche Länder.Euler Hermes DeutschlandFriedensallee 25422763 HamburgTel. 040 8834-0Fax 040 8834-7744
Die vorübergehende Verwendung von Waren im AuslandZurückWelche Vorschriften gelten, wenn die Waren nur zur vorübergehenden Verwendung ins Ausland sollen?Die vorübergehende Verwendung von bestimmten Waren in Drittländer ist im Rahmen des internationalen Handels tägliche Praxis. Zu diesem Warenkreis zählen insbesondere Berufsausrüstungen aller Art, Warenmuster und Ausstellungsgut und ähnliche Waren. Bei der Einfuhr von Waren in ein Drittland mit anschließender vorübergehender Verwendung ist regelmäßig für eventuell entstehende Einfuhrabgaben eine Sicherheit zu leisten, die jedoch bei der Ausfuhr von den Zollbehörden des Drittlandes wieder vergütet wird.Um die vorübergehende Ausfuhr derartiger Waren mit anschließender vorübergehender Verwendung verfahrensrechtlich wesentlich zu vereinfachen, stellen die Industrie- und Handelskammern das internationale Zollpapier Carnet ATA aus. Dieses beinhaltet auch die erforderliche Sicherheit, so dass im Verwendungsland eine gesonderte Sicherheitsleistung nicht mehr erforderlich ist. Das Verfahren kann allerdings nur mit Drittländern durchgeführt werden, die dem Carnet ATA-Abkommen beigetreten sind. Für die Ausfuhr in Länder, mit denen es kein ATA-Abkommen gibt, wird das Formular INF.3 (die Rückwarenerklärung) angewandt.Warenlieferung in EU-MitgliedsstaatenZurückWerden Waren in einen anderen Mitgliedsstaat versandt, so spricht man nicht mehr von Export, sondern von innergemeinschaftlicher Lieferung. Eine zollamtliche Behandlung der Waren entfällt, so dass sämtliche Zollpapiere entfallen.Für Lieferungen an Privatpersonen sowie im Versandhandel gelten Sondervorschriften.Auch bei der innergemeinschaftlichen Lieferung gilt, dass über die tatsächliche Beförderung der Waren ein schriftlicher Nachweis erforderlich ist. Da kein Zollpapier (wie Ausfuhranmeldung) benötigt wird, ist dieser Nachweis mit anderen Belegen zu führen.Verbrauchsteuerpflichtige Waren werden besonders überwacht (alkoholische Getränke, Tabakwaren). Vom Zollamt des Lieferlandes wird für solche Waren ein Begleitdokument für verbrauchsteuerpflichtige Waren ausgestellt.Haben alle innergemeinschaftlichen Lieferungen (Ein- und Ausgänge) im Kalenderjahr 400.000 Euro überschritten, so muss noch eine gesonderte monatliche Meldung für die Intrahandelsstatistik an das Statistische Bundesamt erfolgen. Achtung: Wird diese Schwelle im laufenden Kalenderjahr erreicht, beginnt die Meldepflicht in dem Monat, in dem die Schwelle überschritten wird.Neben der normalen Umsatzsteuer-Voranmeldung an das zuständige Finanzamt muss der Lieferer für jedes abgelaufene Kalendervierteljahr eine "Zusammenfassende Meldung" an das Bundesamt für Finanzen, Außenstelle Saarlouis, abgeben.Als Ergänzung zu diesen Informationen lesen Sie bitte auch das Kurzmerkblatt Export, das Sie im Download-Bereeich auf der rechten Seite finden.Zurück
Im Rahmen der Exportkontrollgesetzgebung können bestimmte Waren nur mit einer Genehmigung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ausgeführt werden. Darüber hinaus gibt es auch Ausfuhrverbote und Ausfuhrbeschränkungen gegenüber bestimmten Ländern. Ein grundsätzliches Lieferverbot besteht bei personenbezogenen Embargos. Da diese Bestimmungen sehr umfangreich und kompliziert sind, ist eine Kontaktaufnahme mit der IHK unbedingt notwendig.